Maître TABIOU ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Straßburg (Bezirksgericht Straßburg und Berufungsgericht Colmar).
Die Tätigkeitsschwerpunkte von Herrn Dr. TABIOU liegen in den Bereichen Wirtschaftsrecht (bzgl. Unternehmen, Fachleuten und Privatpersonen), Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Bankrecht, Medizin- und Gesundheitsrecht, Schadensersatzrecht (bei Körperschäden) und Versicherungsrecht im Elsass (Bas-Rhin, Haut-Rhin) und in ganz Frankreich.
Herr Dr. TABIOU arbeitet sowohl für Fachleute als auch für Privatpersonen.
Die Kanzlei hat immer ein offenes Ohr für Sie und bietet Ihnen ihr Reaktionsvermögen und ihre Erfahrungen in der Rechtsberatung sowie in gerichtlichen, verwaltungsrechtlichen und steuerlichen Streitigkeiten.
Maître Binantifame TABIOU – Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer Straßburg
Maître TABIOU wurde am 10. Januar 2011 vor dem Berufungsgericht Colmar vereidigt und ist seither Mitglied der Straßburger Anwaltskammer.
Maître TABIOU ist Inhaber des CAPA (Certificat d’Aptitude à la Profession d’Avocat – Zertifikat zur Befähigung zum Anwaltsberuf), welches er im Oktober 2010 an der ERAGE (Ecole Régionale des Avocats du Grand-Est) in Straßburg erworben hat.
Maître TABIOU ist ebenfalls Dozent an der Universität Straßburg und war Dozent an der juristischen Fakultät der Universität Paris 1 Panthéon Sorbonne.
Der akademische und berufliche Werdegang von Herrn Dr. TABIOU gestaltet sich wie folgt:
Herr Dr. TABIOU (Rechtsanwalt), vertritt Mandanten, die ein Unternehmen in Frankreich gründen oder vorhaben dies zu tun.
Herr Dr. TABIOU, klärt über Vor- und Nachteile auf und informiert umfassend über die entsprechenden Steuersysteme. Er berät bei der Wahl der passenden Rechtsform und hilft bei der Ausarbeitung des Gesellschaftervertrages und der entsprechenden Gesellschafterverträge. Zusätzlich unterstützt er seine Mandanten bei der Übertragung von Unternehmensanteilen, bei Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens und berät sie auch in Punkto Haftungsfragen.
Im Wirtschaftsrecht (droit des affaires) befasst sich Maître TABIOU hauptsächlich mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht.
Hinsichtlich des Handelsrechts wird die Kanzlei insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
Im Gesellschaftsrecht wird die Kanzlei speziell in folgenden Bereichen tätig:
Im Bereich des Wirtschaftsrechts (droit économique) bietet Herr TABIOU seinen Mandanten eine wahrhaftige Fachkenntnis im Bank- und Finanzrecht, im Verbraucherrecht, Versicherungsrecht, IT-Recht und im Wettbewerbs- und Vertriebsrecht.
Sollten Sie Probleme mit Ihrer Bank in Frankreich oder einer unzulänglichen Beratung haben, berät Dr. TABIOU Sie in dieser Angelegenheit gerne.
Maître TABIOU stellt Ihnen seine Kompetenzen und Erfahrungen im Bank- und Finanzrecht zur Verfügung.
Herr Dr. TABIOU bietet Ihnen rechtlichen Beistand bei Rechtsstreitigkeiten in allen Bereichen des Bank- und Finanzrechts. Er kann Sie vor allen Gerichten in ganz Frankreich in diesen Angelegenheiten vertreten.
Das Bank- und Finanzrecht, wie es von Maître TABIOU praktiziert wird, betrifft die Beziehungen zwischen Banken, Finanzinstituten und Kreditnehmern.
Die Kreditinstitute können durch die Vergabe von variabel verzinsten Darlehen, toxischen Darlehen, überhöhten Krediten, strukturierten Krediten, Frankenkrediten (Kredite in Schweizer Franken), Fremdwährungsdarlehen oder auch bei Fehlinvestitionen sowie verschiedenen Anlagen haftbar gemacht werden.
Aufgrund seiner Fachkenntnis im Bank- und Finanzrecht leitet Maître TABIOU auch die Prozessphase in den Beziehungen zwischen Investmentdienstleistern und Kapitalanlegern, wenn die Investitionen zum Streitthema werden.
Dank seines Fachwissens kann Maître TABIOU Sie bei verschiedenen Rechts- bzw. Bankstreitigkeiten unterstützen und begleiten, als da sind:
Anlässlich der Bewilligung eines Baukredits, eines Hypothekendarlehens, eines Überbrückungsdarlehens oder eines Verbraucherdarlehens ist die Bank verpflichtet, die Situation ihres Kreditnehmers sorgfältig zu prüfen und zu verifizieren, dass dieser zur Rückerstattung des Kredits in der Lage ist. Die Bank ist ebenso dazu verpflichtet, den Kreditnehmer vor dem Risiko zu warnen, das sich daraus ergibt, wenn der Kredit nicht zurückgezahlt wird; dies führt in der Regel zu einer Verschuldung des Kreditnehmers.
Das Gleiche gilt für endfällige Baukredite, die durch einen Lebensversicherungsvertrag abgesichert sind, für Überbrückungskredite, für Fremdwährungsdarlehen, für strukturierte, durch Zinsswaps gesicherte Darlehen und für den Verkauf von hochkomplexen oder spekulativen Finanzprodukten an unerfahrene Kapitalanleger.
Diese endfälligen oder strukturierten Darlehen können für den Kreditnehmer gefährlich werden, sodass die Bank bei solchen komplexen Finanzierungskonstruktionen eine verschärfte/erhöhte Warnpflicht hat.
Im Falle eines Berechnungsfehlers des TEG (taux effectif global – effektiver Jahreszins) bei einem Baukredit, kann der Richter die vollständige oder teilweise Verwirkung des Zinsanspruchs aussprechen.
Bei den anderen Darlehen, insbesondere bei Geschäftsdarlehen, können die vertraglichen Zinsen entfallen. Der Richter kann diese vertraglichen Zinsen durch den gesetzlichen Zinssatz ersetzen, der deutlich niedriger als der von der Bank angewendete Zinssatz ausfallen wird.
Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.
Für Verbraucher oder Nicht-Gewerbetreibende beginnt diese Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Fehlers, der sich auf den effektiven Gesamtzinssatz auswirkt (Cass. Com. 31.01.2017, n°14-26.360).
Für Gewerbetreibende bzw. Fachleute läuft diese 5-jährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Bürgschaft kann für ungültig erklärt werden, wenn der nicht informierte bzw. unerfahrene Bürge zum Zeitpunkt seiner Bürgschaftszusage oder zum Zeitpunkt der Einforderung der Zahlung nicht über ausreichende Einkünfte verfügt. Ein Bürge, auch als Geschäftsführer, kann sich auf die Nichtigkeit seiner Verpflichtung berufen, insbesondere im Falle eines Sammelverfahrens, wie zum Beispiel eines Insolvenzverfahrens.
Zahlreiche Darlehen, insbesondere Immobiliendarlehen, werden in Frankreich aufgenommen, sind aber in Schweizer Franken zurückzuzahlen. Solche Kredite sind jedoch mit einem hohen Risiko verbunden, wenn der Kreditnehmer beispielsweise sein Einkommen in Euro bezieht, den Kredit hingegen in Schweizer Franken zurückzahlt, insbesondere aufgrund der Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken. Dadurch wird automatisch der an die Bank zu zahlende Kapital- und Zinsbetrag erhöht. Dieser Mechanismus verwandelt diese Art von Darlehen in ein ruinöses Instrument.
Dank seiner fachlichen Kenntnisse, unterstützt Maître TABIOU seine Mandanten in Rechtsstreitigkeiten bezüglich missbräuchlicher Klauseln, aber auch dabei, die Nichtigkeit des Darlehens zu erreichen.
In seinem Urteil vom 06.04.2017, hat das Berufungsgericht Metz zwei Darlehen, die in Schweizer Franken zurückzuzahlen gewesen wären, mit der Begründung für nichtig erklärt, dass es sich bei den Darlehensverträgen um interne Verträge handelt, die zwischen in Frankreich ansässigen Parteien geschlossen wurden, die der Finanzierung von in Frankreich durchgeführten Operationen dienten, für die das geliehene Kapital in Frankreich zur Verfügung gestellt wurde und für die die Rückzahlung auch in diesem Land zu erfolgen hatte.
Das Berufungsgericht entschied deshalb, das die Klausel, die die Rückzahlung des strittigen Darlehens in ausländischer Währung vorsieht, für absolut nichtig zu erklären ist. Die Nichtigkeit der Verträge versetzt somit die Parteien in den Zustand, in dem sie sich vor dem Darlehensvertrag befunden hatten, und der Darlehensnehmer muss nur die erhaltenen Gelder zurückzahlen, ohne das Wechselrisiko zu tragen und ohne die seit dem Zeitpunkt des Darlehensvertrags angefallenen Zinsen zu erstatten.
Der betreibende Gläubiger, in der Regel die Bank, kann es versäumen, das Pfändungsverfahren/die Zwangsversteigerung gegen den Schuldner – den Geldnehmer – durchzuführen.
Die Klage kann verjährt sein oder das Verfahren kann bestimmte Mängel aufweisen, die es dem Schuldner ermöglichen, Rechtsmittel einzulegen.
Der so genannte "Präsidentenbetrug" oder falsche Überweisungsaufträge stellen einen Straftatbestand dar, der eine Strafanzeige gegen die Betrüger erfordert. Diese Beschwerde schließt nicht die Möglichkeit aus, ein Verfahren einzuleiten, um die Haftung der Bank, die die im Streit stehende Transaktion durchgeführt hat, zu erreichen.
Gewisse Internetseiten bieten Privatpersonen auch die Möglichkeit an, als „Trader“ auf den Forex- oder binären Aktienmarkt tätig zu werden. Diese Angebote, die auf der schwarzen Liste der Autorité des Marchés Financiers stehen, sind Betrügereien von Kriminellen, die sich hinter oft im Ausland ansässigen Gesellschaften verstecken.
Eine Anomalie gilt als offensichtlich, wenn sie aufgrund ihrer Art und Weise der Bank hätte auffallen müssen. Diese muss besonders umsichtig sein, wenn anormale Tatbestände vorliegen, wie beispielsweise:
Zugelassene Online-Broker, die Privatpersonen die Möglichkeit bieten, in den Forex- oder binären Aktienmarkt zu investieren, müssen die im Währungs- und Finanzgesetzbuch und in der Allgemeinen Verordnung der AMF (Autorité des Marchés Financiers) festgelegten Regeln einhalten. Jede Unterlassung kann zu Haftungsansprüchen gegen sie führen
Die Haftung des Versicherers oder Versicherungsvermittlers kann im Falle von Finanzanlagen, die für die Situation und/oder den Nutzen/Gewinn des Kunden ungeeignet sind, geltend gemacht werden.
Banken bieten regelmäßig endfällige Darlehen an, die durch einen Lebensversicherungsvertrag abgesichert werden müssen, um sicherzustellen, dass die Rendite des Lebensversicherungsvertrags die Rückzahlung des endfälligen Darlehens am Ende der Laufzeit ermöglicht.
Sehr oft reichen die Erträge aus der Investition jedoch nicht aus, um den endfälligen Kredit zu tilgen, und der Kreditnehmer ist hoch verschuldet. In einem solchen Fall kann die Bank dafür haftbar gemacht werden, dass sie keine klaren und angemessenen Informationen gegeben und nicht vor diesem Risiko gewarnt hat. In einigen Fällen können Verluste an der Börse vollständig beglichen werden.
Eine solche Haftungsklage verjährt innerhalb von 5 Jahren nach der Abwicklung der Transaktion, so dass nachgewiesen werden kann, dass das vorgeschlagene Finanzpaket ungeeignet war.
Vermögens- und Portfolioverwaltungsgesellschaften sowie Handelsbanken, die Anlagen anbieten, müssen die Vorschriften des Währungs- und Finanzgesetzes und der Allgemeinen Verordnung der AMF einhalten. Bei Verstößen können sie zivil- und verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden, bei Zuwiderhandlungen sogar strafrechtlich.
Maître TABIOU steht Ihnen zur Verfügung, um Sie in diesen verschiedenen Fragen zu unterstützen.
Das Versicherungsrecht ist ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Herr Dr. TABIOU betreut Mandanten in diesem fundiert und zielgerichtet.
Haben Sie eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erhalten? Dann setzt Herr Dr. TABIOU diese Leistungen für Sie konsequent durch. Er übernimmt auch die Überprüfung der von Ihnen geplanten Versicherungsverträge.
Maître TABIOU bietet Ihnen seine Unterstützung vornehmlich in den Bereichen Kfz-Versicherung, Krankenversicherung, Vorsorgeversicherung und verschiedene Investitionen.
Maître TABIOU berät seine Mandanten in den Bereichen der Beziehungen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden, Werbung, Preise, Information, Transparenz, Täuschung sowie Produkthaftung
Unlauterer Wettbewerb oder wirtschaftlicher Parasitismus.
Diskriminierende, wettbewerbswidrige oder wettbewerbsbeschränkende Praktiken.
Missbrauch von wirtschaftlicher Abhängigkeit oder der beherrschenden Stellung.
Kartelle.
Kontrollen und Verfahren, die von den Wettbewerbsbehörden (DIRECCTE, Regionalkammern des Rechnungshofs) bei der Suche nach und der Ahndung von Verstößen eingeleitet werden., wobei die häufigsten Verstöße die faktische Geschäftsführung (De-facto-Verwaltung), die illegale Zinsnahme usw. sind.
Preissenkungen, Schlussverkäufe, Verkaufsförderung, Abbau von Lagerbeständen, Fabrikverkauf, Einhaltung der Transparenz-, Fakturierungs- und Kennzeichnungspflichten
Verhandlungen und Ausarbeitung von selektiven oder exklusiven Vertriebsvereinbarungen
Partnerschaften, Konzessionen, Franchising, Bevorratung, R&D (Recherche et Développement – Forschung und Entwicklung)
Dank seiner Erfahrung auf diesem Gebiet, bietet Herr Dr. TABIOU Ihnen seine Unterstützung an, die gegebenenfalls auch in Form von Rechnungsprüfungen Ihrer Praxis erfolgen kann.
Mit Hilfe eines Patents können innovative Menschen ihre Erfindungen schützen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten und Herr Dr. TABIOU hilft hierbei gerne weiter.
Er überprüft, ob sich die Ideen schützen lassen und meldet diese dann beim zuständigen Patentamt an.
Sollte es zu einer unberechtigten Nutzung des Patents gekommen sein, übernimmt er die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für seine Mandanten.
Vertrauen Sie also der Kanzlei Ihre patent-, marken- und musterrechtlichen Probleme an, sei es bei der Beratung, der Ausarbeitung von Dokumenten oder der Prozessführung.
Die Kanzlei von Maître TABIOU berät, unterstützt und/oder vertritt Ihre Mandanten im Rahmen ihrer Tätigkeiten und/oder in allen Problematiken hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte, insbesondere hinsichtlich des Patentrechts.
Die Kanzlei wird im Patentrecht auf den Sachgebieten der Mechanik, der Wissenschaft, der Pharmazeutik und der Lebensmittel tätig, insbesondere bei:
Beratung, Recherche und Analyse zum Stand der Technik und der Risiken
Einreichungsverfahren, Weiterverfolgung von Anfragen und Verlängerungen, Portfolioverwaltung
Ausarbeitung von Verträgen und Vereinbarungen über Lizenz, Koexistenz und Abtretungen und den damit verbundenen Registrierungen
Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Marken-, Design- und Musterrechts:
unlauterer Wettbewerb und/oder parasitärer Wettbewerb
Das Arbeitsrecht entwickelt sich ständig weiter. Diese Entwicklung hat sich seit der letzten Reform im Arbeitsrecht, die insbesondere aus den als „MACRON-Verordnungen“ bekannten Verordnungen vom September 2017 hervorgegangen ist, noch verstärkt.
Maître TABIOU wird im Arbeitsrecht sowohl beratend als auch prozessierend tätig, sei es vor dem Conseil de Prud'hommes (Arbeitsgericht), dem Tribunal Judiciaire (ordentliches Gericht), dem Tribunal Administratif (Verwaltungsgericht), der Cour d'Appel (Berufungsgericht) oder der Cour Administrative d'Appel (Verwaltungsgerichtshof).
Die Kanzlei berät Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber in Fragen des individuellen Arbeitsverhältnisses, von der Ausarbeitung des Arbeitsvertrages bis hin zu dessen Ausführung oder auch der Entlassung.
Dr. TABIOU, überprüft in diesem Rahmen gerne den Arbeitsvertrag gemäß französischem Recht und setzt Ansprüche auf Lohn- und Gehaltszahlungen oder Urlaub durch.
Für Arbeitgeber, die neue Mitarbeiter einstellen möchten, übernimmt Dr. TABIOU auch die Erstellung neuer Arbeitsverträge und weist darauf hin, worauf beim Einstellen von Mitarbeitern zu achten ist.
Selbstverständlich hilft Dr. TABIOU auch dabei, rechtswirksame Kündigungen zu verfassen.
Die Kanzlei berät darüber hinaus Gewerkschaften und Personalvertretungen in Fragen der kollektiven Arbeitsbeziehungen, wie beispielsweise die CSE (Comité Social et Economique – Sozial- und Wirtschaftsausschuss) und die CSSCT (Commissions Santé, Sécurité et des Conditions de Travail – Ausschuss für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen).
Gewerkschaften, CSE und Arbeitgeber wenden sich regelmäßig an Maître TABIOU, wenn es um Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl und/oder der Bestellung von Arbeitnehmervertretern geht.
Die Kanzlei von Maître TABIOU unterstützt
Gewerkschaften
Die jüngsten Entscheidungen, die für Gewerkschaftsmandanten erzielt wurden
Der Gewerkschaftsvertreter im CHSTC (Le comité d'hygiène, de sécurité et des conditions de travail – Der Ausschuss für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen)
Der Mandant, eine national repräsentative Gewerkschaft, ernannte einen Gewerkschaftsvertreter als beratendes Mitglied des CHSCT (Ausschuss für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen) in einer der zahlreichen Niederlassungen des Unternehmens. Diese Niederlassung ist anders als diejenige, in der der ernannte Angestellte arbeitet.
Das Unternehmen focht diese Ernennung vor dem Tribunal d’Instance (ordentliche Gerichtsbarkeit) an.
Wir haben berechtigterweise argumentiert, dass das (französische) Arbeitsgesetzbuch die Ernennung eines Gewerkschaftsvertreters für den Ausschuss für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen (CHSCT) nicht vorsieht, da diese Ernennung im Rahmen der branchenübergreifenden Vereinbarung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vom 17.03.1975, geändert am 16.10.1984 und am 20.10.1989, für Unternehmen und/oder Niederlassungen mit mehr 300 Angestellten vorgesehen ist.
Folglich fällt die Anfechtung der Ernennung des Gewerkschaftsvertreters bei CHSCT nicht in die Zuständigkeit des Tribunal d’Instance.
Das angerufene Gericht unserer Argumentation ist gefolgt und hat sich daher für unzuständig erklärt.
Annullierung eines PSE (Plan de sauvegarde de l‘emploi – Plan zum Schutz der Beschäftigung) wegen Unzulänglichkeiten
Der Mandant, eine national repräsentative Gewerkschaft, erhob Einspruch gegen einen PSE (Plan zum Schutz der Beschäftigung), der von einer Gesellschaft im Rahmen einer Umstrukturierung von Dienstleistungen eingeführt wurde, die eine geographische Mobilität von Straßburg aus enthielt, eine Mobilität von knapp 500 km, die 168 Arbeitnehmer ablehnten. 244 Angestellte waren von diesem Plan zum Schutz der Beschäftigung betroffen.
Das Tribunal de Grande Instance folgte der Argumentation der Kanzlei und hob den strittigen PSE in einem Urteil vom 3. Oktober 2016, nach einem mehr als dreijährigen Verfahren auf. Die Kanzlei konnte beweisen, dass diese Gesellschaft zu einer großen europäischen Firmengruppe gehört, was sie jedoch immer bestritten hatte, und dass die für diesen PSE bereitgestellten Mittel unzureichend sind.
Auf die Berufung der Gesellschaft hin, hat das Berufungsgericht Colmar in seinem Urteil vom 18.10.2018 das 2 Jahre zuvor ergangene Urteil des Tribunal de Grande Instance bestätigt.
Die Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu der europäischen Firmengruppe wurde ebenfalls bestätigt. Das Gericht hat zudem den Umfang und den Inhalt der Verpflichtung des Arbeitgebers bei der Realisierung eines PSE erneut bekräftigt.
In diesem Fall hat die Untersuchung des PSE durch die Kanzlei gezeigt, dass die von dieser „riesigen“ Firmengruppe, die zu den Weltmarktführern in ihrem Sektor gehört, bereitgestellten Mittel unzureichend waren.
Alle von der Kanzlei für ihren Mandanten festgestellten Unzulänglichkeiten wurden von dem Berufungsgericht Colmar bestätigt, insbesondere das Fehlen einer ernsthaften Begutachtung des Fortbildungsbedarfs der für die Neueinstufung der Angestellten bestand, das Fehlen einer Identifizierung der den Arbeitnehmern anzubietenden geeigneten Stellen, insbesondere im Ausland, sowie hinsichtlich deren Anzahl und Standort.
Der PSE ist auch rechtsunwirksam, wenn er lediglich vorsieht, dass den Arbeitnehmern Fragebögen ausgehändigt werden, um ihre möglichen Wünsche für eine Versetzung ins Ausland zu erfassen, ohne dass die konkreten und präzisen Maßnahmen genannt werden, die die Versetzungsvorschläge, die den Fähigkeiten des Arbeitnehmers angepasst sind, herbeiführen.
Der PSE, der die Neueinstufung von Arbeitnehmern, erforderlichenfalls durch Anpassung an voraussichtlich zu besetzenden Stellen, nicht ernsthaft berücksichtigt, war dementsprechend angesichts der enormen Mittel, über die diese Firmengruppe verfügte, offensichtlich unzureichend, um die bedeutende Entwicklung ihres Unternehmens in Frankreich zu unterstützen.
CA de Colmar, 18.10.2018, n°16/04765
Die Arzneimittelreglementierung, die aus dem Gesetz 21 germinal An XI hervorgegangen ist, entwickelt sich mit dem wissenschaftlichen, biologischen, chemischen und therapeutischen Fortschritt weiter.
Diese ständige Entwicklung der Rechtsvorschriften macht den im Pharma- und Gesundheitsrecht tätigen Rechtsanwalt zum besten Vertreter Ihrer Interessen.
Apotheken, Pharmaunternehmen und Unternehmen, die Gesundheitsprodukte herstellen, sehen sich einer Flut von Regelungen gegenüber, die die Kenntnis des Umfeldes in seiner Gesamtheit erfordert.
Apotheken
Pharmaunternehmen
Gesundheitsprodukte
Rechtsschutz von Erfindungen, Entdeckungen und Innovationen im therapeutischen Bereich, insbesondere von Patenten, Marken, auch in der biomedizinischen Forschung
Recherche zum Stand der Technik, Ausarbeitung, Weiterverfolgung
Abmachungen und Genehmigungen
Verletzungsverfahren, unlauterer Wettbewerb, Parasitismus
Antragsunterlagen zur Marktzulassung von Medikamenten und Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Marktzulassung
klinische Studien und Haftung
Preis, Gewinnspanne, Preisnachlässe, Vermarktung von Gesundheitsprodukten, Rechtsstreitigkeiten über den Preis und die Rückerstattung von Arzneimitteln
Werbung für die Gesundheitsprodukte, Vertrieb über das Internet
Bekämpfung von Fälschungen und Parallelimporten
Vertrags- und Ordnungsrecht im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medikamenten
Abfälle von Gesundheitsprodukten
Dieses Fachwissen beruht auf der Kenntnis des EU-Rechts und den französischen Vorschriften für die medizinische, pharmazeutische, biomedizinische Forschung sowie für das sozioökonomische Umfeld von:
Medikamenten (Originalpräparate, Generika) und Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben
Arzneimittelpatente
Medizinprodukte (DM & DIV)
labile Blutprodukte (PSL)
stabile Blutprodukte
diätetisches Produkt, Nährmittel und Nahrungsergänzungsmittel
Kosmetik- und Hygieneprodukte
Tiergesundheitsprodukte
Haftung für Wirksamkeit und Sicherheit der Gesundheitsprodukte
Im Gesundheitsrecht bietet Maître TABIOU Ihnen seinen Sachverstand und seine Erfahrung in medizinischen Rechtsstreitigkeiten, in Fragen der Haftung von Akteuren des Gesundheitswesens, im Bereich der Ausübung von Gesundheitsberufen sowie im Pharmarecht an.
Herr Dr. TABIOU setzt sich engagiert für die Rechte der Patienten ein, die aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers oder aufgrund eines Gesundheitsprodukts Schäden davongetragen haben, wie z. B. nach einer misslungenen Operation. Diese Patienten unterstützt Dr. TABIOU gerne dabei, Schmerzensgeld bzw. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Medizinrecht – Behandlungs- und ärztliche Kunstfehler – Patientenrechte – Schadensersatz
Die Kanzlei von Maître TABIOU berät, unterstützt und vertritt ihre Mandanten im Gesundheitsrecht.
Die Kanzlei betätigt sich speziell in folgenden Bereichen:
Ärzte / medizinisches Fachpersonal
Die Kanzlei von Maître TABIOU berät, unterstützt und vertritt ihre Mandanten im Gesundheitsrecht und in Rechtsfragen bezüglich Gesundheitsprodukten im Rahmen ihrer Berufsausübung sowohl bei medizinischen Verträgen gegenüber Patienten, ihrem Berufstand, den Vormundschaftsbehörden und gegenüber anderen Akteuren des Gesundheitswesens, sei es im Verwaltungsverfahren, bei der Ausarbeitung und/oder dem Abschluss von Vereinbarungen, bei spezifischen Übereinkommen oder bei Verfahren, als auch bei Anträgen auf Verteidigung.
Die Kanzlei berät und unterstützt:
Die Kanzlei berät und unterstützt darüber hinaus diese Berufsgruppen und/oder ihre Organisation sowohl als Kläger als auch als Beklagter, in Sachen Kommunikations- und Werberecht.
Die heutige Entwicklung der „Alternativmedizin“, die Pflegeeinrichtungen oder der Verkauf oder das Inverkehrbringen bestimmter Substanzen an bestimmten Orten sind alles Problemstellungen, auf die Ihr Anwalt, Fachmann auf diesem Gebiet, Ihnen Antworten liefern sowie Maßnahmen diesbezüglich ergreifen kann:
Rechte der Opfer und Patienten – Schadensersatz / Schmerzensgeld
Gesundheit ist nicht immer die Abwesenheit von Krankheit oder Leiden. Ihr Anwalt für Gesundheitsrecht und für das Recht der Gesundheitsberufe berät, unterstützt und vertritt Sie auch in allen Haftungsverfahren. Als Fachmann für Medizinrecht, Arzneimittelrecht und für Recht pharmazeutischer Produkte stellt Maître TABIOU seinen Mandaten seine Sachkenntnis im Recht der Gesundheitsprodukte, in Fragen von Behandlungsfehlern oder Kunstfehlern oder weitergehend im Recht der Nutzer des Gesundheitssystems und im Bereich der Haftung, zur Verfügung.
Maître TABIOU hat ein offenes Ohr für seine Mandaten, berät sie und leistet ihnen rechtlichen Beistand, um ihre Interessen und ihre Würde zu verteidigen sowie die Entschädigung ihrer unterschiedlichen erlittenen Schäden geltend zu machen.
Ihre Patientenakte
Sie können die Übermittlung einer Kopie Ihrer Patientenakte direkt oder über Ihren Arzt anfordern.
Dies kann Ihnen auch nicht verweigert werden, aber Sie werden die Kosten für die Vervielfältigung Ihrer Akte tragen müssen.
Wenn Sie der Bezugsberechtigte einer verstorbenen Person sind, können Sie eine Kopie der Krankenakte dieser Person erhalten, soweit Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich Berechtigte(r) sind.
Wie weist man einen ärztlichen Kunstfehler oder Irrtum nach?
Medizinische Fehler oder Irrtümer können in unterschiedlichen Formen auftreten. Der Fehler oder Irrtum muss vom Opfer, das sich auf ihn beruft, nachgewiesen werden. Ihr Anwalt, Fachmann für Medizinrecht, kann Ihnen dabei helfen und Sie dabei unterstützen, diese Mängel als Ursache für Ihre verschiedenen Schäden auszumachen und eine Entschädigung zu fordern.
Und die Fälle verschuldensunabhängiger Haftung?
Es gibt Fälle, bei denen das Opfer entschädigt werden kann, auch wenn kein Verschulden oder medizinischer (Behandlungs-)Fehler vorliegt. Ein Minimum an Beweisen wird allerdings gefordert. Die häufigsten Fälle stellen Schädigungen infolge von Bluttransfusionen oder Injektionen stabiler Produkte (Ansteckung mit Krankheiten wie Hepatitis C, HIV, AIDS oder mit anderen Viruskrankheiten) dar, aber auch Infektionen, die man sich während eines Krankenhausaufenthalts einfängt.
Wie ist die Vorgehensweise?
Als Rechtsanwalt für das Gesundheits- und Medizinprodukterecht vertritt und berät Sie Herr Dr. TABIOU in Sachen Gesundheitsqualität.
Ihr Anwalt hält sich zu Ihrer Verfügung bereit, gleich welches Rechtsproblem sie im Gesundheitsbereich haben.
Die Beteiligung Ihres Anwalts an allen außergerichtlichen Entschädigungsvorhaben (CRCI, ONIAM) oder an der Vor- und Nachbereitung der Verfahrensphase bis zu ihrem Ende, ist eine Garantie für Sicherheit und Effektivität.
Die Kanzlei von Maître TABIOU ist jederzeit für Sie da und Sie können sich mit ihr falls erforderlich in Verbindung setzen, vor allem über das Kontaktformular.
Aktuelle ausgewählte Ereignisse
Mit Urteil vom 06. Februar 2017 hat der Gerichtshof in Straßburg (genauer: das TGI) einen Chirurgen zur Zahlung von 90.000 € Schadensersatz an einen meiner Mandanten für die Entschädigung verschiedener erlittener Schäden, die sich aus einer Diagnoseverzögerung und der Behandlung eines wiederkehrenden Bandscheibenvorfalls ergaben, der durch ein Cauda-equina-Syndrom hervorgerufen wurde, verurteilt.
Mit Urteil vom 12. April 2016 folgte der Verwaltungsgerichtshof Straßburg unserer Argumentation und verurteilte l‘ONIAM zur Zahlung eines bestimmten Betrages an meine Mandantinnen als Entschädigung für verschiedene Schäden, die ihnen aufgrund einer HIV-Infizierung (Hepatitis C) entstanden sind. Die Kanzlei konnte nachweisen, dass diese Ansteckung ursächlich auf eine Transfusion von Blutprodukten, darunter auch Anti-D-Imunogloboline, aus den 1970er und 1980er Jahren zurückzuführen ist.
Krankenhäuser und Gesundheitszentren
Ob nun öffentlich oder privat, Gesundheitseinrichtungen unterliegen Vorschriften, speziell hinsichtlich Vereinbarungen und Abkommen:
Die Kanzlei berät und unterstützt:
Die Kanzlei wird auch in folgenden Punkten tätig:
Das Anwaltshonorar in Frankreich ist ungebunden und seine Festsetzung ergibt sich aus einer zwischen dem Mandanten und dem Anwalt getroffenen Vereinbarung.
Das Honorar nach „aufgewendeter Zeit“
Es ist die am weit verbreitetste Methode in Frankreich, dass sich der Mandant und der Anwalt zu Beginn auf den Stundensatz des Anwalts einigen.
Unter Einhaltung der Regeln des Anwaltsberufs, richtet sich die Gebührenordnung von Maître TABIOU nach dem jeweiligen Rechtsgebiet, der Art des Falles und der Situation des Mandanten.
Die Gebührenordnung wird dem Mandanten, der Maître TABIOU die Verteidigung seiner Interessen anvertrauen möchte, mitgeteilt. Am Ende des Falles ergibt sich das Honorar aus einer einfachen Multiplikation der aufgewendeten Zeit mit dem zu Beginn festgelegten Stundensatz. Der Mandant kann Maître TABIOU jederzeit dazu auffordern, ihm die in einem bestimmten Zeitraum für den Fall bereits aufgewendete Zeit mitzuteilen. Maître TABIOU kann seinem Mandanten ebenfalls die voraussichtliche Anzahl der Stunden angeben, die für die Bearbeitung des Falles erforderlich sind, ohne dass es sich hierbei um eine Verpflichtung in quantitativer Hinsicht handelt.
Abonnement
Für seine Mandanten, ausschließlich Unternehmen, die regelmäßig seinen Rat und seinen juristischen Beistand suchen, empfiehlt Herr Dr. TABIOU den Abschluss eines Jahresvertrages mit festen monatlichen Zahlungen, unabhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Fälle. Die Mandanten können auf diese Weise gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale die Dienste von Maître TABIOU während des vereinbarten Zeitraums in Anspruch nehmen.
Wie bei allen Verträgen kann eine solche Vereinbarung angepasst werden, wenn dies für ihr Gleichgewicht notwendig ist.
Dieses Abonnement ist in Streitfällen, d.h. bei Gerichtsverfahren, ausgeschlossen.
Der Pauschalbetrag:
Für seine Stammkunden, insbesondere für Unternehmen, die dies wünschen, trifft Maître TABIOU zu Beginn der Beziehung eine Vereinbarung über eine feste Vergütung.
In der Praxis wird diese Methode wie folgt angewandt:
„Erfolgshonorar“:
In Frankreich ist die Vereinbarung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten, dass das Honorar nur im Falle eines Obsiegens und in Abhängigkeit der erzielten Ergebnisse fällig wird, schlicht und einfach verboten.
Es ist dagegen aber möglich, eine „ergebnisorientierte“ Honorarvereinbarung zu treffen, bei der der Anwalt eine Art „Mindesthonorar“ erhält, zu dem dann ein „Ergänzungshonorar“ hinzukommt, wenn ein bestimmtes Ergebnis erzielt wurde.
Das zusätzliche Honorar kann ein Pauschalbetrag oder ein Prozentsatz des erzielten Ergebnisses sein.
Teilvorschuss
Außer im Falle eines Abonnementvertrages bittet Maître TABIOU seine Mandanten, wie in diesem Beruf üblich, um einen Vorschuss für die Bearbeitung des Falles. Am Ende des Falles oder des Auftrags erstellt Maître TABIOU eine endgültige Abrechnung seiner Kosten und Honorare und stellt unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses unverzüglich eine Rechnung für den betreffenden Fall oder Teilfall aus.
Privatpersonen können die Gebühren von Me TABIOU auch bezahlen per:
Prozesskostenhilfe – es ist Sache des Mandanten, sie zu beantragen. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe unterliegt nicht zuletzt einer Bedürftigkeitsprüfung. Maître TABIOU kann, wenn nötig, seinem Mandanten beim Ausfüllen der Antragsunterlagen helfen.
Rechtsschutzversicherung – diese Verträge werden entweder von der prozessführenden Partei gesondert abgeschlossen oder sind meistens Bestandteil verschiedener abgeschlossener Versicherungen (Kfz-Versicherung, Reiseversicherung, Versicherung von Zahlungsmitteln, usw. …).
Diese Informationen sind auf der Website des Conseil National des Barreaux abrufbar unter www.cnb.avocat.fr
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Gebührenerhebung oder bei Streitigkeiten über die Gebühren und in Ermangelung einer gütlichen Einigung muss sich der Mandant bzw. der Rechtsanwalt an den Präsidenten der Anwaltskammer wenden: 3 Rue du Général Frère, 67000 STRASBOURG.
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